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BayObLG (2Z BR 23/98) | Datum: 30.04.1998
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern 1, 3, 5 und 7 besteht. Gemäß § 17 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung sind an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen [...]